Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Allgemeine Informationen
Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen und Lkw-Anhänger dürfen an Sonn- und Feiertagen zwischen 0 und 22 Uhr nicht am Straßenverkehr teilnehmen ("Sonntagsfahrverbot").
Neben den Sonntagen gilt das Fahrverbot an den folgenden Feiertagen:
Neujahr (1. Januar)
Karfreitag
Ostermontag
Tag der Arbeit (1. Mai)
Christi Himmelfahrt
Pfingstmontag
Fronleichnam
(nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
Reformationstag (31. Oktober)
(nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und ThüringenAllerheiligen (1. November)
(nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)1. Weihnachtstag (25. Dezember)
2. Weihnachtstag (26. Dezember)
Vom Fahrverbot sind die nachfolgend genannten Fahrzeuge und Transporte grundsätzlich ausgenommen. Das bedeutet, dass diese an Sonn- und Feiertagen auch ohne Ausnahmegenehmigung erlaubt sind.
Fahrzeuge:
Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören (zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge, auch mit Anhänger)
selbstfahrende Arbeitsmaschinen
Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen
Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden
Waren, Transportgüter und Fahrten (einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten):
frische Milch und frische Milcherzeugnisse
frisches Fleisch und frisches Fleischerzeugnisse
frische Fische, lebende Fische und frische Fischerzeugnisse
leicht verderbliches Obst und Gemüse
Für alle anderen Fahrten an Sonn- und Feiertagen benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung!
Voraussetzungen
Ohne besondere Dringlichkeitsprüfung werden in der Regel folgende Waren, sonstige Transportgüter und Fahrten genehmigt (einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten und Rücktransporte):
lebende Tiere
Schnittblumen und lebende Pflanzen (Topfpflanzen, Sträucher, Bäume)
frische, leicht verderbliche Lebensmittel (zum Beispiel gewaschene Kartoffeln, frische Backwaren, landwirtschaftliche Erzeugnisse in deren Erntezeit)
Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen
Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag
Hilfsgüter in oder für Krisen- und Notstandsregionen
Hin- und Rückfahrten von Oldtimer-Lkw im Zusammenhang mit besonderen Veranstaltungen
Für die Genehmigung aller anderen Transporte muss die Dringlichkeit nachgewiesen werden. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein reichen dafür nicht aus. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
An der Fahrt während der Verbotszeit besteht ein öffentliches Interesse oder die Versagung der Genehmigung würde eine unbillige Härte für den Antragsteller darstellen.
Es wird der Nachweis erbracht, dass eine Beförderung weder mit anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der Verbotszeit möglich ist.
Fahrten zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen (einschließlich Seefähren) oder Flugzeugen können genehmigt werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Benutzung einer bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung oder ein unmittelbarer Anschlusstransport an Sonn- oder Feiertagen auf der Straße aus Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragstellers dringend geboten ist.
Rechtsgrundlagen
§ 30 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – Sonntagsfahrverbot
Notwendige Unterlagen
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von Bestimmungen des Sonntagsfahrverbotes oder der Ferienreiseverordnung
Bei Dauerausnahmegenehmigung: Bescheinigung der IHK, dass Beförderung dringlich ist
Bearbeitungsdauer
5 ArbeitstageGebühren
bis 1 Woche: 15 €
pro Monat: 25 €
1 Jahr: 150 €
Kennzeichenänderung: 15 €
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge/Personen bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung desgeringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden:
erstes Fahrzeug/die erste Person je Ausnhametatbestand: volle Gebühr
für jedes weitere Fahrzeug/ jede weitere Person je Ausnahmetatbestand: 50 % der Grundgebühr
Ansprechpartner
Untere StraßenverkehrsbehördeFrau Jessica Noack
Gebäude Schulstraße, 1. OG, Zimmer 2.1
Schulstraße 1
08209 Auerbach/Vogtl.
(03744) 180166
Formulare
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen des Sonntagsfahrverbot oder der Ferienreiseverodnung
- Ausnahmegenehmigung für Hilfstransporte in die Ukraine