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Sonn- und Feiertagsfahrverbot


Allgemeine Informationen

Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen und Lkw-Anhänger dürfen an Sonn- und Feiertagen zwischen 0 und 22 Uhr nicht am Straßenverkehr teilnehmen ("Sonntagsfahrverbot").

 

Neben den Sonntagen gilt das Fahrverbot an den folgenden Feiertagen:

  • Neujahr (1. Januar)

  • Karfreitag

  • Ostermontag

  • Tag der Arbeit (1. Mai)

  • Christi Himmelfahrt

  • Pfingstmontag

  • Fronleichnam
    (nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)

  • Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)

  • Reformationstag (31. Oktober)
    (nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen

  • Allerheiligen (1. November)
    (nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)

  • 1. Weihnachtstag (25. Dezember)

  • 2. Weihnachtstag (26. Dezember)


Vom Fahrverbot sind die nachfolgend genannten Fahrzeuge und Transporte grundsätzlich ausgenommen. Das bedeutet, dass diese an Sonn- und Feiertagen auch ohne Ausnahmegenehmigung erlaubt sind.

  • Fahrzeuge:

    • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen

    • Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt

    • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören (zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge, auch mit Anhänger)

    • selbstfahrende Arbeitsmaschinen

    • Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen

    • Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden

  • Waren, Transportgüter und Fahrten (einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten):

    • frische Milch und frische Milcherzeugnisse

    • frisches Fleisch und frisches Fleischerzeugnisse

    • frische Fische, lebende Fische und frische Fischerzeugnisse

    • leicht verderbliches Obst und Gemüse


Für alle anderen Fahrten an Sonn- und Feiertagen benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung!


Voraussetzungen

Ohne besondere Dringlichkeitsprüfung werden in der Regel folgende Waren, sonstige Transportgüter und Fahrten genehmigt (einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten und Rücktransporte):

  • lebende Tiere

  • Schnittblumen und lebende Pflanzen (Topfpflanzen, Sträucher, Bäume)

  • frische, leicht verderbliche Lebensmittel (zum Beispiel gewaschene Kartoffeln, frische Backwaren, landwirtschaftliche Erzeugnisse in deren Erntezeit)

  • Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen

  • Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag

  • Hilfsgüter in oder für Krisen- und Notstandsregionen

  • Hin- und Rückfahrten von Oldtimer-Lkw im Zusammenhang mit besonderen Veranstaltungen


Für die Genehmigung aller anderen Transporte muss die Dringlichkeit nachgewiesen werden. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein reichen dafür nicht aus. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • An der Fahrt während der Verbotszeit besteht ein öffentliches Interesse oder die Versagung der Genehmigung würde eine unbillige Härte für den Antragsteller darstellen.

  • Es wird der Nachweis erbracht, dass eine Beförderung weder mit anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der Verbotszeit möglich ist.


Fahrten zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen (einschließlich Seefähren) oder Flugzeugen können genehmigt werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Benutzung einer bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung oder ein unmittelbarer Anschlusstransport an Sonn- oder Feiertagen auf der Straße aus Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragstellers dringend geboten ist.


Rechtsgrundlagen

§ 30 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – Sonntagsfahrverbot


Notwendige Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von Bestimmungen des Sonntagsfahrverbotes oder der Ferienreiseverordnung

  • Bei Dauerausnahmegenehmigung: Bescheinigung der IHK, dass Beförderung dringlich ist


Bearbeitungsdauer

5 Arbeitstage

Gebühren

  • bis 1 Woche: 15 €

  • pro Monat: 25 €

  • 1 Jahr: 150 €

  • Kennzeichenänderung: 15 €

 

Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge/Personen bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung desgeringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden:

  • erstes Fahrzeug/die erste Person je Ausnhametatbestand: volle Gebühr

  • für jedes weitere Fahrzeug/ jede weitere Person je Ausnahmetatbestand: 50 % der Grundgebühr


Ansprechpartner

Untere Straßenverkehrsbehörde

 

Frau Jessica Noack
Gebäude Schulstraße, 1. OG, Zimmer 2.1
Schulstraße 1
08209 Auerbach/Vogtl.
Telefon (03744) 180166


Formulare

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