Verfahrensfreies Vorhaben
Allgemeine Informationen
Errichtung und Änderung
Eine ganze Reihe von Bauvorhaben ist verfahrensfrei, das heißt, die Errichtung oder Änderung braucht bei den Bauaufsichtsbehörden nicht beantragt zu werden. Dabei handelt es sich nicht nur um Gebäude, sondern beispielsweise auch um Gebäudetechnik, Masten, Antennen, Behälter für Brennstoffe, Mauern, Einfriedungen und Schwimmbecken.
Ob eine solche bauliche Anlage verfahrensfrei ist, hängt meistens von ihrer Größe und ihrer Lage ab. In der Regel handelt es sich um kleinere, eher unbedeutende Anlagen – man spricht hier von der "bau- und bodenrechtlicher Relevanz der baulichen Anlage".
Notwendige Unterlagen
Eine ganze Reihe von Bauvorhaben sind verfahrensfrei, das heißt, die Errichtung oder Änderung braucht bei den Bauaufsichtsbehörden nicht beantragt zu werden.
Ob eine solche bauliche Anlage verfahrensfrei ist, regelt § 61 der SächsBO.
Die Untere Bauaufsichtsbehörde kann gern Ihr Bauvorhaben auf Verfahrensfreiheit prüfen.
Hierzu ist ein Antrag auf Prüfung verfahrensfreie Vorhaben zu stellen. Sie erhalten danach von der Unteren Bauaufsichtsbehörde eine schriftliche Bestätigung, ob Ihr Bauvorhaben einer Baugenehmigung bedarf oder es ohne Baugenehmigung errichtet werden kann.
Gebühren
Die Kosten werden entsprechend dem aktuellen Sächsischen Kostenverzeichnis erhoben.
Ansprechpartner
Untere BauaufsichtsbehördeFrau Simone Löschner
Rathaus, EG, Zimmer 1.2
Nicolaistraße 51
08209 Auerbach/Vogtl.
(03744) 825188
Frau Jessica Schürer
Rathaus, EG, Zimmer 1.3
Nicolaistraße 51
08209 Auerbach/Vogtl.
(03744) 825189
Frau Lisa Zeumann
Rathaus, EG, Zimmer 1.3
Nicolaistraße 51
08209 Auerbach/Vogtl.
(03744) 825187