Bauantragunterlagen für die Genehmigungsfreistellung
Allgemeine Informationen
Unter bestimmten Voraussetzungen ist Ihr Bauvorhaben von der Baugenehmigungspflicht freigestellt. Doch auch wenn ihr Vorhaben genehmigungsfreigestellt ist, müssen Sie alle baurechtlichen und sonstigen Anforderungen erfüllen. Insbesondere müssen die Bauzeichnungen und die Nachweise für Standsicherheit, Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz vorliegen. Die Verantwortung liegt hier beim Bauherrn. Sie müssen sich von Fachleuten bei der Planung und der Bauausführung helfen lassen, zum Beispiel von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser.
Die Bauaufsichtsbehörden haben auch hier Möglichkeiten, den Bau zu stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen zu lassen.
Voraussetzungen
Ihr Vorhaben ist von der Genehmigung freigestellt, wenn es
kein Sonderbau ist,
im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Sinne des Baugesetzbuches liegt,
es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht,
die Erschließung gesichert ist,
die Gemeinde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (drei Wochen ab bestätigtem Eingangdatum der Unterlagen) erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll
unddie Gemeinde nicht innerhalb oben genannter Frist eine vorläufige Untersagung beantragt.
Verfahrensablauf
Reichen Sie die Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung bei der Bauaufsichtsbehörde mit dem dafür vorgeschriebenen Formular ein.
Nachdem Sie die vollständigen Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie innerhalb von fünf Werktagen eine
Eingangsbestätigung. Sind die Unterlagen nicht vollständig, werden fehlende Dokumente nachgefordert.
Wenn die Gemeinde die Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens oder eine vorläufige Untersagung des Vorhabens fordert, muss Ihnen die Bauaufsichtsbehörde den Baubeginn untersagen.
Wenn keine Untersagung erfolgt, dürfen Sie drei Wochen nach dem bestätigten Eingangsdatum der vollständigen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde mit dem Bauvohaben beginnen.
Mindestens eine Woche bevor Sie mit dem Bauvorhaben beginnen, müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde eine Baubeginnsanzeige zukommen lassen.
Frist/Dauer
Die Unterlagen müssen in jedem Fall vor Beginn des Bauvorhabens eingereicht werden. Mit dem Bauvohaben darf erst drei Wochen nach dem bestätigten Eingangsdatum der vollständigen Unterlagen begonnen werden, wenn Ihnen die Bauaufsichtsbehörde den Beginn nicht untersagt.
Rechtsgrundlagen
§ 62 Sächsische Bauordnung (SächsBO) – Genehmigungsfreistellung
§§ 1 und 2 Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO) – Baugenehmigungsverfahren, Genehmigungsfreistellung
Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Gebühren
Die Verwaltungsgebühren pro Gebäude beziehungsweise bauliche Anlage betragen je nach Tätigkeit der Bauaufsichtsbehörde:
Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit und Erteilung einer Eingangsbestätigung: 200,00 €
Nachforderung von fehlenden Unterlagen: 67,00 €
Untersagung des Baubeginns: 150,00 €, außer die Untersagung erfolgt aufgrund einer Erklärung der Gemeinde
Ansprechpartner
Untere BauaufsichtsbehördeFrau Simone Löschner
Rathaus, EG, Zimmer 1.2
Nicolaistraße 51
08209 Auerbach/Vogtl.
(03744) 825188
Frau Jessica Schürer
Rathaus, EG, Zimmer 1.3
Nicolaistraße 51
08209 Auerbach/Vogtl.
(03744) 825189
Frau Lisa Zeumann
Rathaus, EG, Zimmer 1.3
Nicolaistraße 51
08209 Auerbach/Vogtl.
(03744) 825187