Antragsunterlagen für die Erteilung eines Vorbescheids
Allgemeine Informationen
In einem Vorbescheid können Sie sich von der Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit einzelner Punkte Ihres Bauvorhabens bestätigen lassen. Die Feststellungen im Vorbescheid sind verbindlich und werden auch in eine möglicherweise folgende Baugenehmigung übernommen.
Sinnvoll ist die Beantragung eines Vorbescheides nur, wenn Sie befürchten müssen, dass die Erteilung der Baugenehmigung aus bestimmten Gründen zweifelhaft sein könnte. Dies können Sie prüfen lassen, bevor Sie ein Baugenehmigungsverfahren anstreben. Häufig lässt man in einem Vorbescheid die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit überprüfen.
Der Vorbescheid ersetzt die Baugenehmigung nicht! Mit ihm dürfen Sie nicht bauen.
Der Vorbescheid ist ein Vorgriff auf eine folgende Baugenehmigung. Von daher können Sie ihn nur beantragen, wenn für Ihr Bauvorhaben auch tatsächlich eine Baugenehmigung notwendig ist. Dies ist der Fall wenn Ihr Vorhaben
nicht verfahrensfrei
odernicht genehmigungsfrei gestellt ist.
Verfahrensablauf
Reichen Sie den Antrag auf Vorbescheid bei der Bauaufsichtsbehörde mit dem dafür vorgeschriebenen Formular ein.
Von grundlegender Bedeutung ist, was Sie geprüft haben möchten. Sie müssen dazu im Antragsformular eine eindeutig mit ja oder nein beantwortbare Frage stellen, zum Beispiel "Ist das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig?"
Nachdem Sie Ihren Antrag mit all seinen Unterlagen eingereicht haben, prüft die Bauaufsichtsbehörde die Vollständigkeit. Fehlen Unterlagen oder gibt es sonstige Mängel, wird Ihnen eine angemessene Frist zur Vervollständigung gegeben.
Wie bei einer Baugenehmigung prüft die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit Ihrer Frage. Über das Ergebnis der Prüfung wird Ihnen der Vorbescheid ausgestellt.
Rechtsgrundlagen
§ 75 Sächsische Bauordnung (SächsBO) – Vorbescheid
§§ 1 und 6 Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO) – Baugenehmigungsverfahren, Vorbescheid
Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Notwendige Unterlagen
Mit dem Antrag müssen die Unterlagen eingereicht werden, die zur Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen nötig sind, da der Vorbescheid ein Vorgriff auf eine Baugenehmigung ist und genauso verbindliche Entscheidungen trifft. Der Inhalt der Unterlagen richtet sich also danach, was von der Bauaufsichtsbehörde geprüft werden soll.
Der Antrag ist in Schriftform (in der Regel in zweifacher Ausfertigung, dreifacher Ausführung nur nach § 64 SächsBO) einzureichen. Für jede zusätzlich zu beteiligende Stelle ist eine weitere Mehrfertigung notwendig.
Einzureichen sind grundsätzlich:
Lageplan
weitere Unterlagen nur insoweit, wie sie zur Beantwortung Ihrer Fragen notwendig sind
Gebühren
Bei der Erteilung eines Vorbescheids hängt die Gebühr davon ab, welchen Prüfumfang Ihre Frage auslöst. Da bereits über einige Bestandteile der möglichen späteren Baugenehmigung verbindlich entschieden wird, werden die Gebühren entsprechend anteilsmäßig erhoben:
125,00 € bis zur vollen Baugenehmigungsgebühr
Bei einer späteren Baugenehmigung werden die Kosten des Vorbescheids von der Baugenehmigungsgebühr zur Hälfte abgezogen, da Bestandteile des Prüfungsumfangs durch den Vorbescheid bereits geprüft wurden.
Weitere Kosten für etwaige beantragte Abweichungen und die Beteiligung von Nachbarn können hinzukommen.
Ansprechpartner
Untere BauaufsichtsbehördeFrau Simone Löschner
Rathaus, EG, Zimmer 1.2
Nicolaistraße 51
08209 Auerbach/Vogtl.
(03744) 825188
Frau Jessica Schürer
Rathaus, EG, Zimmer 1.3
Nicolaistraße 51
08209 Auerbach/Vogtl.
(03744) 825189
Frau Lisa Zeumann
Rathaus, EG, Zimmer 1.3
Nicolaistraße 51
08209 Auerbach/Vogtl.
(03744) 825187