Bauantragsunterlagen für die Erteilung einer Baugenehmigung
Allgemeine Informationen
Wenn Ihr Bauvorhaben nicht verfahrensfrei nach §61 SächsBo und auch nicht genehmigungsfrei gestellt nach §62 SächsBo ist, benötigen Sie eine Baugenehmigung.
Wenn Sie keinen Sonderbau errichten oder ändern möchten, wird die Genehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt. Auf die Darstellung des Bauenehmigungsverfahrens für Sonderbauten wird im Folgenden verzichtet.
Auch wenn Ihr Vorhaben nur im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft wird, müssen Sie alle baurechtlichen und sonstigen Anforderungen einhalten. Insbesondere müssen die Bauzeichnungen und die Nachweise der Standsicherheit, des Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutzes vorliegen. Die Verantwortung liegt hier beim Bauherrn. Sie müssen sich von Fachleuten bei der Planung und der Bauausführung helfen lassen, zum Beispiel von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser. Bauvorlageberechtigt sind Architekten sowie Ingenieure, die in die Liste der Bauvorlageberechtigten der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen sind; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaaat Sachsen. Er muss sowohl den Bauantrag als auch die Bauvorlagen (zum Beispiel Bauzeichnungen und Berechnungen) unterschreiben.
Voraussetzungen
Sie müssen eine Baugenehmigung beantragen, wenn Ihr Bauvorhaben
nicht verfahrensfrei
odernicht genehmigungsfrei gestellt ist.
Verfahrensablauf
Reichen Sie den Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde mit dem dafür vorgeschriebenen Formular ein.
Nachdem Sie Ihren Bauantrag eingereicht haben, prüft die Bauaufsichtsbehörde deren Vollständigkeit. Fehlen Unterlagen oder gibt es sonstige Mängel, wird Ihnen eine angemessene Frist zur Vervollständigung gegeben.
Sind die Unterlagen vollständig, bestätigt die Bauaufsichtsbehörde Ihnen dies schriftlich. Sie teilt Ihnen auch mit, bis zu welchem Datum Ihnen die Baugenehmigung zugehen wird. Über den Bauantrag muss innerhalb von drei Monaten nach dem bestätigten Eingangsdatum des vollständigen Antrags entschieden werden. Eine Verlängerung der Frist um zwei weitere Monate ist bei Vorliegen wichtiger Gründe möglich; in diesem Fall wird Ihnen das auch schriftlich mitgeteilt. So ist gewährleistet, dass Sie möglichst ohne lange Verzögerungen mit Ihrem Bauvorhaben beginnen können. Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass Sie ohne Baugenehmigung nicht mit dem Vorhaben beginnen dürfen!
Erhalten Sie die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht innerhalb der drei (beziehungsweise fünf) Monate, gilt sie automatisch als erteilt. Sie können dann bei der Bauaufsichtsbehörde beantragen, dass Ihnen darüber ein Zeugnis ausgestellt wird. Dieses hat dann die selbe Rechtskraft wie eine Baugenehmigung. Falls erforderlich müssen aus Sicherheitsgründen die Nachweise über die Standsicherheit und den Brandschutz geprüft sein!
Die Bauaufsichtsbehörde prüft, ob Ihr Vorhaben dem Bauplanungsrecht entspricht, also ob Sie das Vorhaben in diesem Gebiet durchführen dürfen. Wenn Sie Abweichungen vom Bauordnungsrecht beantragt haben, wird über diese ebenfalls entschieden. Die Baugenehmigung schließt je nach Vorhaben auch andere Genehmigungen und Erlaubnisse (zum Beispiel Denkmalschutz) mit ein.
Dabei werden die Gemeinde und nach Bedarf all die Stellen beteiligt, die angehört werden müssen, um das Bauvorhaben beurteilen zu können.
Wenn Sie mit dem Bauvorhaben beginnen, müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde eine Baubeginnanzeige zukommen lassen.
Frist/Dauer
Die Unterlagen müssen in jedem Fall vor Beginn des Vorhabens eingereicht werden. Die Bauaufsichtsbehörde hat nach bestätigtem Eingangsdatum der vollständigen und mängelfreien Unterlagen drei Monate Zeit über den Bauantrag zu entscheiden. In Ausnahmefällen kann diese Frist um zwei weitere Monate verlängert werden.
Rechtsgrundlagen
§ 61 SächsBo - verfahrensfreie Bauvorhaben
§ 62 SächsBo - Genehmigungsfreistellung
§ 63 Sächsische Bauordnung (SächsBO) – Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§ 64 SächsBo - Baugenehmigungsverfahren (Sonderbauten)
§ 68 SächsBO – Bauantrag, Bauvorlagen
§ 69 SächsBO – Behandlung des Bauantrags
§ 1 Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO) – Baugenehmigungsverfahren
Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Notwendige Unterlagen
Mit dem Bauantrag müssen alle Unterlagen eingereicht werden, die nötig sind, um das Bauvorhaben zu beurteilen und den Antrag zu bearbeiten. Der Bauherr oder die Bauherrin, sowie der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser müssen den Bauantrag und die Baubeschreibung unterschreiben, der Entwurfsverfasser zusätzlich noch alle weiteren Unterlagen.
Der Bauantrag ist in Schriftform (in der Regel zweifache Ausführung, dreifache Ausführung nur nach § 64 SächsBO) und online einzureichen, bautechnische Nachweise (Standsicherheit, Brandschutz und so weiter) in zweifacher Ausführung. Für jede zusätzlich zu beteiligende Stelle ist eine weitere Mehrfertigung notwendig.
Einzureichen sind grundsätzlich:
Lageplan und Auszug aus der Liegenschaftskarte
Bauzeichnungen
Baubeschreibung (Formular)
Standsicherheitsnachweis, Brandschutznachweis und andere bautechnische Nachweise
bei Erklärung des qualifizierten Tragwerksplaners, ob der Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss
Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen und
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m
Angaben über Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen einschließlich eines Leitungsplanes der Wasser- und Abwasserleitungen auf dem Grundstück
Angaben zur Energieversorgung
bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ein Auszug aus dem Bebauungsplan mit Eintragung des Grundstücks und prüffähige Berechnung über die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundfläche und Grundflächenzahl, Geschossfläche, Geschossflächenzahl und, soweit erforderlich, Baumasse und Baumassenzahl auf dem Baugrundstück
Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes (Formular)
In bestimmten Fällen müssen der Standsicherheitsnachweis und der Brandschutznachweis durch einen Prüfingenieur geprüft sein.
Gebühren
Baugenehmigungsgebühr
Für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (beziehungsweise für die Ausstellung des Zeugnisses nach Ablauf der Genehmigungsfrist) werden erhoben:
je angefangene 1.000 € der Rohbausumme: 6,50 € (Mindestgebühr: 95,00 €)
Hierbei ist nicht die wirkliche Rohbausumme Ihres Bauwerkes die Grundlage, sondern die anhand der jährlich fortgeschriebenen Rohbauwerte der Anlage 2 des Sächsischen Kostenverzeichnisses ermittelte Rohbausumme.
Weitere Gebühren
Wenn Sie Abweichungen von den Vorschriften der SächsBo bzw. Befreiungen von Festsetzungen von Bebauungsplänen beantragt haben, beträgt die Gebühr für die Entscheidung je Abweichung- bzw. Befreiungstatbestand
200,00 €
Muss die Bauaufsichtsbehörde Nachbarn beteiligen, werden dafür pro Nachbar erhoben:
100,00 €
Weitere Gebühren können abhängig vom jeweiligen Bauvorhaben und der damit in Verbindung stehenden Prüfung bautechnischer Nachweise und Bauüberwachung entstehen.
Ansprechpartner
Untere BauaufsichtsbehördeFrau Simone Löschner
Rathaus, EG, Zimmer 1.2
Nicolaistraße 51
08209 Auerbach/Vogtl.
(03744) 825188
Frau Jessica Schürer
Rathaus, EG, Zimmer 1.3
Nicolaistraße 51
08209 Auerbach/Vogtl.
(03744) 825189
Frau Lisa Zeumann
Rathaus, EG, Zimmer 1.3
Nicolaistraße 51
08209 Auerbach/Vogtl.
(03744) 825187
Formulare
- Bauantrag nach § 68 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
- Baubeschreibung
- Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes