Pfeil nach oben

Lassen Sie sich ins vogtländische Auerbach locken!

Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Grundsteuer


Allgemeine Informationen

Die Grundsteuer ist eine ertragsunabhängige Real- und Objektsteuer. Besteuert wird der Grundbesitz. Die Grundsteuererhebung erfolgt auf der Grundlage der durch das Finanzamt festgestellten Einheits- und Grundsteuermessbeträge unter Anwendung des gültigen Hebesatzes der Stadt Auerbach/Vogtl. (Multiplikation von Grundsteuermessbetrag mit Hebesatz)

 

An die vom Finanzamt festgestellte Besteuerungsgrundlage ist die Stadt Auerbach/Vogtl. zwingend gebunden.

 
Grundsteuerarten:

Grundsteuer A:

land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Grundsteuer B:

sonstige Grundstücke, z.B. Gebäude, Bauplätze.

 
Hebesätze:

Grundsteuer A:

350 v.H.

Grundsteuer B:

420 v.H.


Hinweise bei Besitzerwechsel:

Bei Grundstücksveräußerung ist der bisherige Eigentümer so lange zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet, bis der Grundsteuermessbetrag durch das Finanzamt auf den neuen Eigentümer übertragen worden ist.

Die Fortschreibung erfolgt auf den 1. Januar des auf die Veräußerung folgenden Kalenderjahres.

Andere Vereinbarungen (z.B. im Kaufvertrag) haben nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer. Sie berühren nicht die Zahlungspflicht (Steuerschuld) gegenüber der Stadtverwaltung Auerbach/Vogtl.


Verfahrensablauf

Die Grundsteuer wird jährlich durch die Gemeinde oder die Stadt entweder

  • durch den Erlass eines schriftlichen Grundsteuerbescheides oder

  • durch eine öffentliche Bekanntmachung (zum Beispiel in der Januarausgabe des Amtsblattes) für diejenigen Steuerzahler, bei denen sich die Höhe der Grundsteuer gegenüber dem Vorjahr nicht geändert hat,

festgesetzt. Die öffentliche Bekanntmachung hat hierbei die gleiche Rechtswirkung wie ein Steuerbescheid. 


Frist/Dauer 
Stichtag 1. Januar 

Die Grundsteuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Entscheidend sind dabei die Verhältnisse am 1. Januar des Jahres.

Die Festsetzung, Änderung oder Aufhebung des Einheitswertes, des Grundsteuermessbetrags sowie der Grundsteuer ist regelmäßig bis zu vier Jahre rückwirkend möglich.

Fälligkeit und Vorauszahlung

In der Regel wird die Grundsteuer fällig am:

  • 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel

  • 15. Februar und 15. August je zur Hälfte, wenn die Jahressteuer über 15,00 € und bis 30,00 € beträgt

  • 15. August als Gesamtbetrag bei einer Jahressteuer bis 15,00 €

Abweichend von diesen Fälligkeiten können Sie die jährliche Grundsteuer als Gesamtbetrag zum 1. Juli entrichten, wenn Sie einen entsprechenden Antrag bis zum 30. September des Vorjahres in der Stadtverwaltung Auerbach/Vogtl. einreichen.

 

Die Fälligkeitstermine sind im letzten Grundsteuerbescheid ausgewiesen.

 

Zu den jeweils festgelegten Fälligkeitstagen sind bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids Vorauszahlungen auf Basis der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten. Die Vorauszahlungen werden bei Erlass eines geänderten Grundsteuerbescheids entsprechend verrechnet.


Sonstiges 
Befreiungen und Anzeigepflicht

Eine Befreiung von der Grundsteuer kann für Grundbesitz unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommen, wenn er für bestimmte begünstigte Zwecke genutzt wird. Erfolgt jedoch gleichzeitig eine Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke oder zu Wohnzwecken, kommt regelmäßig keine Befreiung in Betracht. Ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung vorliegen, entscheidet das Finanzamt im Einheitswert- beziehungsweise Grundsteuermessbetragsverfahren. Entfallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung teilweise oder in vollem Umfang, muss dies innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden.

 

Erlass

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihnen die Gemeinde die Grundsteuer erlassen. Dies ist der Fall, wenn die Erhaltung des Gebäudes zum Beispiel aus Gründen des Denkmalschutzes im öffentlichen Interesse liegt oder der Ertrag aus dem Grundbesitz wegen außergewöhnlicher Ereignisse (zum Beispiel Leerstand wegen Hochwasserschäden oder Brand) wesentlich gemindert ist. Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet die Gemeinde auf Antrag nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres, für das der Erlass begehrt wird. Der Antrag muss bis spätestens 31. März des nachfolgenden Kalenderjahres bei der Gemeinde gestellt werden.


Bitte bei Stundung von Gewerbe- oder Grundsteuern das Formular zuständigkeitshalber auch an die Stadtverwaltung Auerbach/Vogtl. senden:

E-Mail:


Rechtsgrundlagen

Grundsteuergesetz, Abgabenordnung, SächsKAG


Ansprechpartner

Steuern

 

Frau Anja Leonhardt
Rathaus, 1. OG, Zimmer 2.11
Nicolaistraße 51
08209 Auerbach/Vogtl.
Telefon (03744) 825140