Hundesteuer
Allgemeine Informationen
Der Besteuerung unterliegt das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Gebiet der Stadt Auerbach/Vogtl. zu nicht beruflichen Zwecken.
Die genauen Regelungen hierzu entnehmen Sie bitte der Satzung der Stadt Auerbach/Vogtl. zur Erhebung einer Hundesteuer (siehe Rechtsgrundlagen).
Anmeldung eines Hundes:
Der Hundehalter ist verpflichtet, jeden über drei Monate alten Hund innerhalb von zwei Wochen nach Erreichen dieser Altersgrenze, Neuanschaffung oder Zuzug ins Stadtgebiet Auerbach/Vogtl. in der Stadtverwaltung Auerbach/Vogtl., Fachbereich Finanzen/Sachgebiet Steuern persönlich oder schriftlich anzumelden.
Erforderliche Unterlagen: Personalausweis, Kaufvertrag, Übergabevertrag, Impfausweis o.ä.
Mit der Anmeldung des Hundes wird eine Hundemarke ausgegeben. Bei Verlust wird eine Ersatzhundesteuermarke gegen eine Verwaltungsgebühr von 5,00 € ausgegeben.
Abmeldung eines Hundes:
Endet die Hundehaltung oder wird ein Hund durch einen anderen Hund einer anderen Rasse ersetzt, so ist das in der Stadtverwaltung Auerbach/Vogtl., Fachbereich Finanzen/Sachgebiet Steuern persönlich oder schriftlich innerhalb von zwei Wochen unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die schriftliche Abmeldung der Stadtverwaltung Auerbach/Vogtl. vorliegt.
Erforderliche Unterlagen: tierärztliche Bescheinigung über den Tod des Tieres, Übergabevertrag o.ä.
Bei Abmeldung des Hundes ist die Hundemarke zurückzugeben.
Steuern
Die Hundesteuer beträgt:
a) für den ersten Hund
60,00 €
b) für den zweiten und jeden weiteren Hund
120,00 €
Für gefährliche Hunde beträgt die Hundesteuer:
c) für den ersten Hund
250,00 €
d) für den zweiten und jeden weiteren Hund
500,00 €
Nachfolgende Hundegruppen sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander gelten als gefährliche Hunde im Sinne der Hundesteuersatzung der Stadt Auerbach/Vogtl.:
American Staffordshire Terrier,
Bullterrier,
Pitbull Terrier
sowie Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall von der Kreispolizeibehörde festgestellt wurde.
Steuerbefreiung:
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von:
Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen dienen, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen „B“, „Bl“, „aG“, „Gl“ oder „H“ sind. Die Steuerbefreiung wird lediglich für einen Hund gewährt.
Hunden von Forstbediensteten und von bestätigten Jagdaufsehern, soweit diese Hunde für den Forst- oder Jagdschutz erforderlich sind.
Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen und ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind.
Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl.
Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind gefährliche Hunde.
Rechtsgrundlagen
Ansprechpartner
SteuernFrau Anja Leonhardt
Rathaus, 1. OG, Zimmer 2.11
Nicolaistraße 51
08209 Auerbach/Vogtl.
(03744) 825140